Besitzt du einen Bausparvertrag, ist dir die Formulierung „Nutzung für wohnwirtschaftliche Zwecke“ sicher geläufig. Doch was genau es damit auf sich hat, ist bestimmt nicht jedem klar. Was wirklich unter „wohnwirtschaftlicher Verwendung“ zu verstehen ist, wann du auf die Zweckgebundenheit achten musst und wann du das Geld anderweitig verwenden darfst, erfährst du von uns.
Unterschied zwischen Guthaben und Darlehen
Zuallererst ist es für dich wichtig zu wissen, dass es einen Unterschied macht, ob von der Nutzung des Bauspardarlehens oder der Nutzung des Bausparguthabens gesprochen wird. Bauspardarlehen, die du in der Auszahlungsphase erhältst, müssen immer eine wohnwirtschaftliche Verwendung – Nachweis an die Bausparkasse inklusive – finden.
Anders sieht es beim Bausparguthaben aus, das du dir in der Regel auszahlen lassen kannst. Es kann generell auch anderweitig genutzt werden, etwa für den nächsten Urlaub oder einen anderen lang gehegten Wunsch. Hier bist du an keine wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden.

Was bedeutet „wohnwirtschaftliche Verwendung“?
Unter der wohnwirtschaftlichen Verwendung versteht man, dass das Bauspardarlehen nur für bestimmte Zwecke, also zum Beispiel für den Wohnungsbau oder die Renovierung eingesetzt werden kann. Auf den ersten Blick mag dies die Handlungsmöglichkeiten sehr einschränken. Jedoch sind die Nutzungsoptionen des Bausparvertrages vielfältiger als es zunächst scheint. Bekannt ist allgemein, dass das Bauspardarlehen beim Bau eines Hauses oder beim Kauf von Eigentum eingesetzt werden kann. Doch auch darüber hinaus gibt es zahlreiche Optionen, die Bausparsumme zu nutzen.
Wohnwirtschaftliche Verwendung nachweisen
Bausparkassen verlangen in aller Regel einen Nachweis über die wohnwirtschaftliche Verwendung des Bauspardarlehens. Wird also beispielsweise ein bereits bestehendes Baudarlehen abgelöst, kann die Bestätigung der anderen Bank eingereicht werden. Beim Kauf oder Neubau eines Hauses kann die Fälligkeitsmitteilung des Notars anzeigen, dass das Bauspardarlehen für wohnwirtschaftliche Zwecke genutzt wurde.
Ganz gleich, um welches Einsatzgebiet es sich handelt, es lohnt sich in jedem Fall, den Verwendungsnachweis zeitnah einzureichen. Dies kommt nicht nur der Bausparkasse, sondern auch dir selbst entgegen. Besonders bei unübersichtlicheren Projekten wie einem raumübergreifenden Umbau behältst du so leichter den Überblick.
Gibt es Einschränkungen wegen staatlicher Förderungen?
Oftmals wird ein Bausparvertrag langfristig abgeschlossen, also schon Jahre bevor er für die Finanzierung eines Eigenheims genutzt werden kann. Doch nicht immer findet der Bausparvertrag wohnwirtschaftliche Verwendung, manchmal benötigt man das angesparte Guthaben vielleicht für etwas Anderes. In diesem Fall kannst du dir das Bausparguthaben auszahlen lassen und der Einsatz ist nicht an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden.
Wer jedoch staatliche Förderungen wie die Wohnungsbauprämie oder die Arbeitnehmersparzulage in Anspruch nimmt, muss mit Einschränkungen rechnen. Dies ist vor allem abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für die Wohnungsbauprämie gilt:
- Bei Vertragsabschluss vor 01.01.2009: Diese Verträge unterliegen einer siebenjährigen Bindungsfrist. Du kannst nach deren Ablauf frei über die Wohnungsbauprämie verfügen, ohne den Nachweis der wohnwirtschaftlichen Verwendung. Dieser ist nur vor Ablauf von sieben Jahren nötig, um die Wohnungsbauprämie zu erhalten.
- Bei Vertragsabschluss ab 01.01.2009: Für diese Verträge oder aber bei Vertragsänderungen, die nach diesem Stichtag stattfanden, gilt eine ewige Zweckbindung des Bausparguthabens. Das bedeutet, dass für den Erhalt der Wohnungsbauprämie immer ein Einsatznachweis für wohnwirtschaftliche Zwecke erbracht werden muss.
- Ausnahme: Wenn du bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre warst, kann die Wohnungsbauprämie einmalig nach Ablauf einer siebenjährigen Bindungsfrist ohne Nachweis der wohnwirtschaftlichen Verwendung beansprucht werden.
Vermögenswirksame Leistungen
Wer vermögenswirksame Leistungen von seinem Arbeitgeber erhält, kann zusätzlich die Arbeitnehmersparzulage beantragen. Für Verträge, für die keine Wohnungsbauprämie beantragt wurde, gilt: Du kannst nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist prämienunschädlich über die Arbeitnehmersparzulage verfügen.
Wohnwirtschaftliche Verwendung nicht immer nötig
Eine Nutzung zu wohnwirtschaftlichen Zwecken ist dabei nicht immer notwendig. Wer den Bausparvertrag ausschließlich als Anlageprodukt abschließt, sollte dann allerdings besonders auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit staatlichen Förderungen achten. Aktuell lohnt sich ein Bausparvertrag vor allem wegen der niedrigen Darlehenszinsen, die du dir auf Jahre sichern kannst.
Hallo guten Tag,
Muss man, wenn man die Wohnungsbauprämie nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann, einen Nachweis über die wohnwirtschaftliche Verwendung des Bausparguthabens oder Darlehens vorlegen?
Lg
Hallo Brigitte,
wenn du die Wohnungsbauprämie nicht in Anspruch nimmst oder nehmen kannst, muss du einen Nachweis über die wohnwirtschaftliche Verwendung des Bausparguthabens oder Darlehens vorlegen. Der Nachweis kann durch Vorlage von Rechnungen, Quittungen oder Verträgen erbracht werden, die belegen, dass das Bauspardarlehen oder -guthaben für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde. Es ist wichtig, diese Nachweise aufzubewahren, da du sie möglicherweise bei einer späteren Steuererklärung vorlegen musst.
Um ganz sicher zu gehen, kontaktiere bitte deine Bausparkasse und frage dort nach.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Hallo Jasmin,
wir haben uns vor 10 Monaten das Bausparguthaben (Abschluss des Vertrages nach 2009) auszahlen lassen in der Erwartung, von dem Geld den Einbau einer Wärmepumpe finanzieren zu können. Die Pumpe, die wir benötigen, um sie an unsere Heizung anzuschließen, ist allerdings immer noch nicht lieferbar, und der Kostenvoranschlag des Installateurs ist vorläufig, weil die Hersteller von Wärmepumpen tagesaktuelle Preise verlangen. Da aber immer noch kein fester Liefertermin genannt werden kann, können wir der Bausparkasse auch nach knapp einem Jahr keinen Nachweis einer wohnwirtschaftlichen Verwendung vorlegen. Was rätst du uns in dieser Situation?
Viele Grüße
Ursula
Hallo Ursula,
in dieser Situation würde ich dir empfehlen, dich mit der Bausparkasse in Verbindung zu setzen und deine Situation zu erklären. Du kannst in Erwägung ziehen, eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der du den Verzögerungsgrund erläuterst und eine Erklärung abgeben, dass du das Bausparguthaben tatsächlich für die wohnwirtschaftliche Verwendung einsetzen möchtest, sobald die Wärmepumpe verfügbar ist.
Es ist auch möglich, dass die Bausparkasse in bestimmten Fällen eine Fristverlängerung gewährt, insbesondere wenn die Verzögerung auf Umstände außerhalb deiner Kontrolle zurückzuführen ist, wie z.B. Lieferverzögerungen aufgrund von Pandemie-bedingten Verzögerungen.
Ich empfehle dir, deine Möglichkeiten mit einem Finanzberater oder einem Anwalt zu besprechen, um sicherzustellen, dass du alle verfügbaren Optionen kennst und die beste Entscheidung für deine Situation treffen kannst.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Guten Abend Jasmin,
ich habe meinen Bausparvertrag im Juli 2022 nach der siebenjährigen Bindungsfrist ausgezahlt bekommen.
In Erwartung der Auszahlung haben wir seit 2018 energetische Maßnahmen an unserem Einfamilienhaus vorgenommen. Nun soll ich die Wohnwirtschftliche Verwendung nachweisen um die Wohnungsbauprämie zu erhalten.
Meine Frage: Zählen die Arbeiten bzw. Rechnungen, die wir in während der Ansparphase des Bausparvertrag vorgenommen und bezahlt wurden?
Viele Grüße
Martina
Hallo Martina,
Wenn du während der Ansparphase des Bausparvertrags Arbeiten oder Rechnungen bezahlst, die im Zusammenhang mit einer wohnwirtschaftlichen Verwendung stehen, können diese als wohnwirtschaftliche Verwendung betrachtet werden.
Allerdings solltest du dir bewusst sein, dass nicht jede Arbeit oder Rechnung automatisch als wohnwirtschaftliche Verwendung gilt. Es kommt darauf an, ob die Arbeit oder Rechnung in direktem Zusammenhang mit der Immobilie steht, die du finanziert hast.
Wenn du dir unsicher bist, ob eine bestimmte Arbeit oder Rechnung als wohnwirtschaftliche Verwendung gilt, empfehle ich dir, dich von einem Fachmann wie einem Steuerberater oder einem Bausparberater beraten zu lassen.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Hallo zusammen,
mein Bausparvertrag ist seit einem Jahr zuteilungsreif. Abgeschlossen wurde er Mitte 2009. Bislang war ich an dem Darlehen nicht interessiert.
Nun stellt sich mir folgende Frage: Kann ich mein Darlehen für Umbauarbeiten an meinem Elternhaus verwenden und würde mir dann die Wohnungsbauprämie zustehen? Noch bin ich weder Eigentümerin noch Mieterin in besagtem Objekt.
Freundliche Grüße Jennifer
Hallo Jennifer,
wir können dir nur allgemeine Informationen geben, um sicher zu gehen, solltest du deine Bausparkasse kontaktieren.
Grundsätzlich kannst du ein Bauspardarlehen für verschiedene Zwecke verwenden, einschließlich Umbauarbeiten an einer Immobilie. Wenn du jedoch das Bauspardarlehen für Umbauarbeiten an einem Haus verwenden möchtest, das nicht in deinem Besitz ist, musst du dies mit deinem Bausparanbieter besprechen.
Die Wohnungsbauprämie wird normalerweise nur gewährt, wenn das Bauspardarlehen zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet wird. Wenn du nicht Eigentümerin oder Mieterin des Objekts bist, für das du das Bauspardarlehen verwenden möchtest, ist es unwahrscheinlich, dass du Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben wirst.
Es ist wichtig, dass du dich an deinen Bausparanbieter wendest und die Details deines Plans besprichst, um zu erfahren, welche Optionen dir zur Verfügung stehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um das Bauspardarlehen zu erhalten und/oder die Wohnungsbauprämie zu beantragen.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Ich bin 70 Jahre alt und habe 2014 einen Bausparvertrag über 10.000,00 € abgeschlossen und jedes Jahr über meine Bausparkasse Schwäbisch Hall die Wohnungsbauprämie beantragt welche auch immer genehmigt wurde. Die Auszahlung meiner eingezahlten Beträge plus Zinsen und Wohnungsbauprämie kann erst im Februar 2024 erfolgen, auf das mögliche zinsgünstige Darlehn habe ich verzichtet. Ich werde im Mai 2023 mein Bad komplett renovieren und die Kosten von meinem Festgeldkonto bezahlen. Meine Frage lautet: Wenn ich im Februar 2024, also 9 Monate später, das Geld mit Zinsen und Wohnungsbauprämie von meiner Bausparkasse erhalte, wird dann diese Summe als wohnwirtschaftliche Verwendung für meine Badrenovierung anerkannt ohne das die Wohnungsbauprämie gefährdet ist oder darf ich mein Bad erst renovieren nachdem im Februar 2024 die Auszahlung erfolgt ist.
Hallo Reiner,
Grundsätzlich ist es möglich, dass du das Geld aus deinem Bausparvertrag für eine wohnwirtschaftliche Verwendung, wie zum Beispiel die Renovierung deines Bades, nutzt. Die Frage ist jedoch, ob diese Verwendung als förderunschädlich gilt und somit die Gewährung der Wohnungsbauprämie nicht gefährdet.
Gemäß § 10 Absatz 1 Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) müssen die geförderten Mittel innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, für das die Wohnungsbauprämie gewährt wurde, für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Wenn du also die Wohnungsbauprämie für die Jahre 2014 bis 2023 erhalten hast, musst du das Geld bis spätestens 31. Dezember 2025 für wohnwirtschaftliche Zwecke nutzen.
Wenn du das Geld aus dem Bausparvertrag für die Renovierung deines Bades verwendest und die Auszahlung erst im Februar 2024 erfolgt, also nach Ablauf des Zweijahreszeitraums, musst du nachweisen können, dass du das Geld für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet hast. Eine mögliche Form des Nachweises wäre eine Bestätigung des Handwerkers, der die Renovierung durchgeführt hat, über die Kosten und die Art der Renovierung.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Gewährung der Wohnungsbauprämie von verschiedenen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel deinem Einkommen und deinem Familienstand. Es ist daher ratsam, dass du dich bei deiner Bausparkasse oder einem Steuerberater informierst, ob die Renovierung deines Bades als förderunschädlich gilt und somit die Gewährung der Wohnungsbauprämie nicht gefährdet ist.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Hallo!
Im April 2023 wird mein Bausparvertrag zuteilungsreif. Im November 2022 wurden im Mehrfamilienhaus meines Vaters teilweise neue Fenster eingebaut. Kann ich mit der Rechnung für die Fenster aus 11/2022 die prämienunschädliche wohnwirtschaftliche Verwendung meines Bausparguthabens nachweisen oder ist der Verwendungachweis nur mit Rechnungen möglich, die nach der Auszahlung der Bausparmittel datieren?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Lars,
grundsätzlich gilt, dass der Verwendungsnachweis für einen Bausparvertrag mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparmittel beginnt. Das bedeutet, dass eine Rechnung aus dem Jahr 2022, die vor der Auszahlung des Bauspardarlehens ausgestellt wurde, nicht als Verwendungsnachweis verwendet werden kann.
Das bedeutet, dass die Rechnungen, die als Verwendungsnachweis für den Bausparvertrag dienen, nach der Auszahlung der Bausparmittel datieren müssen. Wenn dein Bausparvertrag im April 2023 zuteilungsreif wird und du dein Bauspardarlehen erst zu diesem Zeitpunkt auszahlen lässt, kannst du erst danach Rechnungen als Verwendungsnachweis verwenden, die nach April 2023 datiert sind.
Daher ist es empfehlenswert, die Rechnungen für wohnwirtschaftliche Verwendungen, die du als Nachweis für die Verwendung des Bauspardarlehens verwenden möchtest, erst nach der Auszahlung des Darlehens zu begleichen und aufzubewahren.
Zur Sicherheit kontaktiere bitte deine Bausparkasse.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Hallo,
gehört eine Gardine samt Montagearbeiten und der Einbau von Plissees in Fenster zu wohnwirtschaftlichen Verwendung?
Hallo Christa,
ja, die Installation von Gardinen, Montagearbeiten und Plissees in Fenstern kann als Teil von Wohnwirtschaftlichen Verwendungen angesehen werden. Diese Art von Verbesserungen kann dazu beitragen, den Wohnkomfort zu erhöhen und gleichzeitig den Energieverbrauch und die Kosten für Heizung und Klimatisierung zu reduzieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass je nach Rechtsordnung und den Bedingungen des Mietvertrags, einige oder alle dieser Arbeiten von dem Mieter oder dem Vermieter durchgeführt werden können. Es wäre daher ratsam, die lokalen Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Mietwohnungen und Vermietung zu überprüfen.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Hallo, mein Bausparer läuft erst Ende diesen Jahres aus. Renoviert (neue Fassade) wurde aber schon letztes Jahr. Steht mir dennoch die Wohnungsbauprämie zu oder gibt es eine zeitliche Begrenzung?
Hallo Anne!
Du kannst die Wohnungsbauprämie bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragen. In deinem Fall solltest du sie also problemlos bekommen.
Viele Grüße,
Saskia (Redaktion)
Prima. Vielen Dank!
Sind hier nicht zwei Sachen verknüpft, die eigentlich so nix miteinander zu tun haben? Natürlich kann man die WOP zwei Jahre rückwirkend beantragen. Wenn der BSV aber erst Ende diesen Jahres ausgezahlt wird, aber bereits 2022 renoviert wurde, dürfte es schwierig mit dem Nachweis der wohnwirtschaftlichen Verwendung werden, da m.E. Maßnahmen vor Auszahlung nicht als Nachweis anerkannt werden.
Hallo,
wir haben vor 10 Jahren für unser Kind bei der Schwäbisch Hall einen Bausparvertrag abgeschlossen.
2022 war der Vertrag fast voll und wir haben uns das Guthaben auszahlen lassen.
Es wurden nur Zinsen gutgeschrieben; keine staatlichen Zuschüsse.
Unser Kind ist aktuell 13 Jahre alt.
Jetzt bekommt unser Kind ein Schreiben von Schwäbisch Hall, in dem er bestätigen soll, dass er sein Guthaben für Wohnungsbau verwendet.
Kann mir das jemand erklären, oder hat Schwäbisch Hall hier einen Fehler gemacht?
Vielen Dank.
Hallo Adam,
in den Fußnoten der Schwäbisch Hall steht Folgendes: „Unter 25-Jährige können einmalig nach 7 Jahren über ihr Wohnungsbauprämien-gefördertes Bausparguthaben frei verfügen. Bei nicht wohnwirtschaftlicher Verwendung ist die Förderung auf die 7 letzten Sparjahre begrenzt.“
Am besten du fragst bei deiner Bausparkasse direkt nach.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Hallo, gilt die Refinanzierung in Monatlichen Raten eines Bankdarlehns für eine Eigentumswohnung auch als Wohnwirtschaftliche verwendung?
Hallo Bernhard!
Das ist en sehr spezieller Fall, bei dem wir uns nicht sicher sind. Die Interhyp definiert „wohnwirtschaftliche Zwecke“ wie folgt: „Die Vergabe von Bauspardarlehen darf nur erfolgen, wenn die Gelder für einen wohnwirtschaftlichen Zweck eingesetzt werden. Als wohnwirtschaftliche Zwecke gelten der Bau, Kauf oder die Modernisierung von Immobilien. Zudem kann der Bausparer mit dem Bauspardarlehen Bauland oder Erbbaurechte erwerben oder sich Rechte zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum (z. B. in einem Seniorenstift) sichern. Auch ist mit diesen Mitteln die Umschuldung einer bereits bestehenden Baufinanzierung möglich.“ (Quelle: https://www.interhyp.de/ratgeber/lexikon/wohnwirtschaftliche-zwecke/) Vor allem der letzte Satz könnte deinen Fall beschreiben. Bitte frage aber zur Sicherheit deine Bankberaterin oder deinen Bankberater.
Viele Grüße,
Saskia (Redaktion)
Ich habe meinen Bausparvertrag 2005 abgeschlossen. Voraussichtlich muss ich diesen 2025 (10 Jahre nach Zuteilungsreife) in Anspruch nehmen.
Ist es richtig, dass ich das Geld nicht unbedingt für wohnwirtschaftliche Zwecke nutzen muss?
Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort.
Hallo Pitt,
wenn du bei Vertragsabschluss dein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hattest, kannst du über den Betrag frei verfügen. Auch da dein Vertrag vor 2009 geschlossen wurde, ist eine wohnwirtschaftliche Verwendung nicht zwingend notwendig. Um Details zu klären, wende dich am besten an deine Bausparkasse oder Bank.
Viele Grüße,
Jasmin (Redaktion)
Hallo, ich habe auch meinen Vertrag unter 25 abgeschlossen und möchte das komplette Guthaben (Wohnungsbauprämie plus bezahlte Eigenbeträge) ohne Nennung von Gründen entnehmen. Was bedeutet eine siebenjährige Bindungsfrist? 1. der Vertrag muss 7 Jahre bestehen oder darf ich nur die Summe entnehmen die bereits 7 Jahre oder länger im Vertrag ist? Danke und Gruß Christian
Hallo Christian,
der Vertrag muss sieben Jahre bestehen. Nach diesen sieben Jahren kannst du dein Guthaben entnehmen.
Viele Grüße
Jasmin (Redaktion)
Hallo,
Ich habe meinen Vetrag in 2008 abgeschloßen (also+ 7 Jahre), war zu dem Zeitpunkt 19.
Möchte jetzt auszahlen lassen ohne Darlehen, allerdings nicht für eine wohnwirtschaftliche Verwendung.
Wenn ich den Artikel richtig verstanden habe, brauche ich keinen Nachweis um die Prämien zu behalten, ist das korrekt?
Danke für den hilfreichen Artikel!
Hallo Liane!
Die Prämie erhältst du, so viel steht fest. In der Regel ist auch kein Nachweis nötig; deine Bausparkasse hat ja Einsicht in deine Unterlagen. Im Zweifel schadet es aber sicherlich nicht, wenn du deine Unterlagen parat hast.
Viele Grüße,
Saskia (Redaktion)
Hallo,
ich habe meinen Bausparvertrag 2017 abgeschlossen und war bei Abschluss 24. Ich möchte den Vertrag jetzt auflösen. Bei würde ja grundsätzlich die Regelung für junge Bausparer unter 25 greifen. Bekomme ich die staatlichen Prämien auch ausgezahlt oder muss der Vertrag mind. 7 Jahre bestanden haben?
Hallo Tobias,
normalerweise ist es bei Verträgen, die vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen wurden so, dass die Bindungsfrist von sieben Jahren unweigerlich besteht. Um jedoch ganz sicher zu gehen, solltest du dich direkt an deine Bausparkasse oder Bank wenden.
Viele Grüße,
Jasmin (Redaktion)
Hallo,
der Bausparvertrag meiner Tochter ist zuteilungsreif.
Sie ist Mieterin einer Wohnung ( Umzug ist für Dez 22 geplant
Was passiert mit dem Guthaben, wenn sie keine Immobilie erwerben möchte, bzw kann?
Hallo,
deine Tochter kann den Vertrag auch einfach ruhen lassen oder die Bausparsumme erhöhen und weiter sparen. Denke jedoch daran, dass Banken deiner Tochter 10 Jahre nach Zuteilungsreife den Vertrag kündigen dürfen.
Sie hat außerdem die Möglichkeit, sich ihr Sparguthaben auszahlen zu lassen und auf das Darlehen zu verzichten. Wenn deine Tochter kein wohnwirtschaftliches Projekt finanzieren möchte benötigt sie auch das Darlehen nicht. Das angesparte Guthaben kann völlig frei verwendet werden, immerhin ist es ihr Geld. Nur die staatliche Wohnungsbauprämie wird ihr nicht ausgezahlt, wenn das Geld nicht wohnwirtschaftlich verwendet wird.
Viele Grüße,
Jasmin (Redaktion)
Ist ein wohnwirtschaftlicher Zweck auch in einer Mietwohnung denkbar? Wie hoch ist in der Regel die Grenze des Darlehn ohne Eintrag ins Grundbuch und als Nichteigentümer einer Immobilie?
Hallo Reinhard,
die wohnwirtschaftliche Verwendung prüft die Bausparkasse grundsätzlich erst ab einem Darlehen von mehr als 10.000 Euro. Wenn du weniger als die genannte Summe brauchen solltest, bestätigt dein Bankberater der Bausparkasse die wohnwirtschaftliche Verwendung normalerweise. Frag doch sicherheitshalber bei deiner Bausparkasse oder Bank nach.
Viele Grüße,
Jasmin (Redaktion)
Hallo,
gilt es auch als wohnwirtschaftlichen Zweck, wenn die komplette Summe aus einem gekündigten Bausparvertrag als Sondertilgung in ein laufendes Immobilien-Darlehen (die selbst genutzt wird) einfließt? Und falls ja, darf die Einzahlung erst nach der Auszahlung der Bausparkasse erfolgen oder dürfte man die Summe auch vorstrecken? Bei ordentlicher Kündigung ist der angesparte Betrag normalerweise ja erst nach 6 Monaten verfügbar.
Vielen Dank.
Hallo Sascha,
ja, die Sondertilgung gilt als wohnwirtschaftlicher Zweck, es kann jedoch sein, dass du hierfür gewisse Unterlagen einreichen musst. Wichtig ist auch, ob dein Vertrag schon zuteilungsreif ist. Bezüglich des Vorstreckens fragst du am besten bei deiner Bausparkasse nach, das können wir pauschal leider nicht beantworten.
Viele Grüße,
Jasmin (Redaktion)
ich bekomme 10000€ ausgezahlt. Muss ich die komplette Summe für wohnwirtschaftliche Zwecke nachweisen oder reicht auch ein Bruchteil davon, um die Bausparprämie zu erhalten?
Hallo,
normalerweise musst du die komplette Summe für wohnwirtschaftliche Zwecke verwenden und dies auch nachweisen können. Welche Nutzungsoptionen du hast, steht in deinem Bausparvertrag.
Viele Grüße,
Jasmin (Redaktion)
In der Vergangenheit waren Summen bis 10TEUR vom Nachweis der Verwendung befreit! Dies hilft meist Kunden die nur einen VWL Vertrag hatten sich solche Summen ohne Nachweis auszahlen zu lassen (Kommt aber auf die Bausparkasse und deren AGB an)