EuGH-Urteil zu kontaktlosem Bezahlen: Banken haften für NFC-Betrug

Beim Verlust von NFC-fähigen Bankkarten oder anderweitigem Missbrauch tragen auch Banken das Risiko, nicht nur die Kund:innen. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Geklagt hatte der österreichische Verbraucherschutz.

Der Europäische Gerichtshof hat im Interesse der Verbraucher:innen entschieden. Bei Verlust einer Bankkarte haftet die Bank für alle finanziellen Schäden, die nach der Meldung durch den Kunden oder die Kundin entstehen. Der finanzielle Schaden, der nach der Meldung des Kartenmissbrauchs bzw. des -verlusts entsteht, muss von der Bank selbst getragen werden. Viele Banken verfahren bereits so.

Das Problem mit der fehlenden PIN

Kontaktloses Bezahlen geht schnell und ist sicher. Viele Banken haben in den vergangenen Jahren auf die Near Field Communication (NFC) umgestellt. Giro- und Kreditkarten müssen nicht mehr in die Lesegeräte gesteckt werden; es reicht, sie mit wenigen Zentimetern Abstand vor das Lesegerät zu halten.

Bei geringen Buchungsbeträgen bis 25 oder gar 50 Euro (je nach Bank) ist jedoch die Eingabe eines PINs nicht nötig. Das ist das große Problem, wenn es um einen möglichen Missbrauch der Bankkarten geht. Denn auch Kriminelle müssen keine PIN eingeben, um die Karte zu nutzen. Verliert man die Karte, könnten diese also zumindest einen kleineren finanziellen Schaden anrichten, ohne dass sie sich PINs oder andere Zugangsdaten besorgen müssten. Standardmäßig wird die PIN-Eingabe erst wieder nach fünf oder zehn Buchungen oder bei festgelegten Gesamtsummen – etwa 150 Euro – gefordert.

Verbraucherschutzverbände mit Klage erfolgreich

Einzelne Banken haben es sich in der Vergangenheit leicht gemacht und die Risiken der NFC-Karten einfach auf die Kund:innen abgewälzt. Der österreichische Verbraucherschutz, der Verein für Konusumenteninformation (VKI), klagte speziell gegen die Praxis der DenizBank. Die Bank schließt ihre Haftung bei nicht autorisierten Zahlungen pauschal aus und erklärt, NFC-Karten nicht sperren zu können. Letzteres kassierte der Europäische Gerichtshof. Mit einem Verweis auf technische Hürden könne sich eine Bank nicht der Haftung entziehen.

Haftungsbedingungen in den AGB geregelt   

Viele Banken verfahren bereits von sich aus fair in Fragen des Kartenmissbrauchs. In ihren AGB erläutern sie, unter welchen Bedingungen Kund:innen nicht haftbar sind, wenn ihre Giro- oder Kreditkarte missbräuchlich verwendet wurde. Beispielhaft seien hier die Bedingungen von Barclaycard aufgeführt:

  • Verlustmeldungen müssen innerhalb von 7 Tagen in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) gemeldet werden 
  • Die PIN darf nicht auf der Karte oder zusammen mit der Karte vermerkt sein
  • Die PIN darf nicht an Dritte ausgehändigt werden

Nur für Schäden, die weniger als 50 Euro betragen und vor der Verlustmeldung entstanden sind, sind Barclaycard-Kund:innen haftbar.

Saskia ist promovierte Germanistin und arbeitet seit 2017 im Finanzbereich. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen vor allem im Bereich Wertpapierdepot, Bausparen, sowie bei Unfall- und Sterbegeldversicherung.
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