Sind Negativzinsen zulässig? Verbrauchzentrale reicht Klage ein

Negativzinsen, Minuszinsen oder Verwahrentgelt – es gibt zahlreiche Namen für die Gebühren, die Banken und Sparkassen auf private Guthaben verlangen. Aber sind sie überhaupt zulässig? Diese Frage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gerichtlich klären lassen.

Fünf Banken stehen jetzt vor Gericht. Die Verbraucherzentralen gehen juristisch gegen Verwahrentgelte speziell für Girokonten und Tagesgeldkonten vor. Gegen welche Banken genau sich die Klagen richten, wollte der Verband angesichts des frühen Stadiums der Verfahren noch nicht verraten. Insgesamt verlangen inzwischen mehr als 400 Banken und Sparkassen Negativzinsen auch von Privatkundinnen und -kunden. Die prominentesten Beispiele, die zuletzt eine Senkung der Freigrenzen ankündigten, sind Deutsche Bank, Postbank und Commerzbank.

„Grundsätzlich unzulässig“

VZBV-Rechtsreferent David Bode sagte dazu dem Handelsblatt: „Wir halten Verwahrentgelte für private Kunden grundsätzlich für unzulässig.“ Der VZBV habe an verschiedenen Landgerichten Klagen gegen fünf Kreditinstitute eingereicht, darunter Genossenschaftsbanken und eine Sparkasse. „Es geht uns nicht um diese Banken, sondern um die Klärung der Frage, ob Verwahrentgelte in Verträgen mit Verbrauchern zulässig sind“, erläutert Bode.

Girokonten ohne Verwahrentgelt

Unter den bekannten Banken gibt es nur noch wenige, die bislang kein Verwahrentgelt erheben. Die Consorsbank ist eine von ihnen. Zwar wird dein Guthaben auf dem Girokonto bei der Consorsbank aktuell nicht positiv verzinst – aber eben auch nicht negativ. Auch bei der Tomorrow Bank gibt es weder positive noch negative Zinsen. Anderen Banken wie ING und DKB verlangen bereits ein Verwahrentgelt, allerdings erst ab einem Freibetrag von 100.000 Euro.

Nicht ohne Einwilligung

Bei bestehenden Verträgen dürfen Kreditinstitute nicht einfach so Minuszinsen erheben – das gilt in der Finanzbranche als Konsens. Sie versuchen es allerdings bei neuen Konten oder mit expliziter Einwilligung der Bestandskunden, die einem solchen Vertragsabschluss zustimmen.

„Selbst wenn Verbraucher ausdrücklich zustimmen, ist die Einführung von Verwahrentgelten aus unserer Sicht in vielen Fällen nicht rechtmäßig“, sagt Bode dem Handelsblatt. „Denn in der Regel nutzen Kreditinstitute gleichlautende Formulare, über die sie die Einwilligung der Kunden einholen. Solche vorformulierten Schreiben betrachten wir auch als AGB-Klauseln und nicht als individuelle Vereinbarung.“

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