P-Konto: Girokonto mit Pfändungsschutz

Ein P-Konto schützt den Kontoinhaber vor Pfändung des Guthabens. Dabei gelten unterschiedliche Freibeträge. Jeder Kunde hat Anspruch darauf, dass sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Wir zeigen Ihnen, wie es geht, was es kostet und was Sie sonst noch beachten müssen.

Das P-Konto kurz und knapp:

  • Jedes Girokonto können Sie in ein P-Konto umwandeln lassen. Ihr bestehendes Girokonto wird dann mit einem Pfändungsschutz ausgestattet. Jede Person darf nur ein P-Konto haben und es muss als Einzelkonto geführt werden.
  • Die Gebühren und Funktionen des Kontos darf die Bank nach Einrichtung des Pfändungsschutzes nicht einfach verändern. Teilweise gibt es Einschränkungen bei bonitätsabhängigen Funktionen wie Dispokrediten.
  • Ihnen steht mindestens ein Freibetrag von 1.178,59 Euro auf dem P-Konto zu, der nicht gepfändet werden kann. In vielen Fällen können Sie Anträge stellen, um den Wert zu erhöhen, beispielsweise wenn Sie Unterhalt zahlen.

P-Konto: Die Grundlagen

Das Wort P-Konto ist die Abkürzung für Pfändungsschutzkonto. Schon seit 2010 gilt: Jeder Kunde hat ein Recht darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dieses ist im Gegensatz zu normalen Konten sicher vor Pfändungen – jedoch nur bis zu einem gewissen Betrag. Es gibt verschiedene Beitragsgrenzen, abhängig von Unterhaltsverpflichtungen oder einer bestehenden Lebensgemeinschaft. Das Minimum liegt bei 1.178,59 Euro (letzte Anpassung 2019). Unsere Tabelle gibt Auskunft über die möglichen Freibeiträge.

Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte rund ums Pfändungsschutzkonto.

Wer ein P-Konto beantragen kann

Jede Privatperson in Deutschland kann ein P-Konto erhalten. Dazu müssen Sie lediglich schon ein Girokonto haben. Sie brauchen keine Nachweise erbringen oder Voraussetzungen erfüllen, um Ihr Konto umzuwandeln. Ihre Bank ist verpflichtet, auf Ihren Wunsch den Pfändungsschutz einzurichten. Das P-Konto richten Sie dann ein, wenn Sie mit einer Pfändung rechnen oder schon einen Bescheid dazu bekommen haben. Im letzten Fall müssen Banken besonders schnell handeln und das Konto innerhalb von vier Geschäftstagen nach Ihrem Antrag in ein P-Konto umwandeln. Ein neues Konto direkt als P-Konto zu eröffnen ist in der Regel nicht möglich. Zudem dürfen Sie nur ein einziges P-Konto haben.

Tipp

Sie haben bisher kein Girokonto und brauchen ein P-Konto? Haben Sie Sorge, dass Sie aufgrund Ihrer Bonität kein Girokonto erhalten, dann eröffnen Sie ein Basiskonto. Auf dieses gibt es einen gesetzlichen Anspruch und auch das Basiskonto können Sie einfach mit dem Pfändungsschutz ausstatten.

So erhalten Sie ein P-Konto

Sie stehen kurz vor der Pfändung oder haben den Bescheid schon bekommen? Dann sollten Sie aktiv werden und Ihr Guthaben bis zu einem gewissen Betrag schützen. Muss es schnell gehen, kontaktieren Sie die Bank am besten telefonisch. Viele Banken bieten auch ein Formular an, das Sie ausfüllen und einschicken. Leider ist es nicht möglich, den Prozess online durchzuführen.

Beachten Sie: Handeln Sie, sobald Sie über die Pfändung informiert werden. Wenn der Bank der Pfändungsbescheid vorliegt, muss diese mit einer Frist von vier Wochen reagieren. Sie ist danach verpflichtet, Ihr Guthaben herausgeben. Davor können Sie sich nur mit einem P-Konto schützen.

Tipp:

Es lohnt sich im Normalfall nicht, ein Girokonto vorsorglich als P-Konto zu führen. Zum einen sind einige Funktionen dann eventuell nicht mehr verfügbar und zum anderen meldet die Bank an die SCHUFA, dass Sie ein P-Konto haben, was sich wiederum negativ auf Ihren Score auswirken kann.

Unterschiede zu normalen Girokonten

Ein P-Konto ist von Vorteil, wenn Sie trotz laufender Pfändung auf einen Teil Ihres Guthabens nicht verzichten können. Grundsätzlich handelt es sich beim P-Konto nicht um ein neues Konto, sondern um Ihr normales Girokonto, nur mit Pfändungsschutz. Die Funktionen bleiben daher prinzipiell bestehen. Allerdings müssen Sie in Kauf nehmen, dass die Bank ggf. einige Kontofunktionen einschränkt. Das sind folgende:

  • Oft kein Dispokredit mehr: Das Konto kann in der Regel nur noch auf Guthabenbasis laufen. Die Banken kommunizieren diese Tatsache meist in ihren Voraussetzungen. Befindet sich Ihr Konto zum Zeitpunkt der Umwandlung im Minus, müssen Sie das wieder ausgleichen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2013 verkündet, dass eine automatische Kündigung des Dispositionskredits nicht zulässig ist und Kunden dem widersprechen können.
  • Keine Kreditkarte: Bei der Kreditkarte handelt es sich wie beim Dispokredit um eine bonitätsabhängige Leistung. Daher verhält es sich hier ähnlich. Eine automatische Kündigung der Karte ist nicht möglich. Jedoch weisen viele Banken vorab auf die Tatsache hin, dass die Kreditkarte nicht mehr nutzbar ist und Sie stattdessen nur noch die Debit-Karte (Giro-Karte) nutzen können.
  • Nur noch als Einzelkonto nutzbar: Haben Sie ein Gemeinschaftskonto, können Sie dieses nicht in ein P-Konto umwandeln. Sie müssen es also vorab in zwei Einzelkonten teilen.

Andere Leistungen wie Überweisungen, Bargeld abheben und bargeldlos bezahlen bleiben natürlich bestehen.

Kosten von Pfändungsschutzkonten

Es handelt sich beim P-Konto nicht um ein eigenes Kontomodell, sondern um eine Ergänzung zu Ihrem Girokonto. Die Konditionen bleiben also so wie bisher. Haben Sie Kontogebühren bezahlt, fallen diese auch weiterhin an. Der Umwandlungsprozess selbst darf nichts kosten.

Sollten Ihnen nach der Umstellung plötzlich höhere Gebühren in Rechnung gestellt werden, dokumentieren Sie dies und wehren Sie sich anschließend dagegen. In mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs wurde entschieden, dass eine Erhöhung nicht zulässig ist: Ein P-Konto, das die gleichen Leistungen wie ein anderes Girokonto bei der selben Bank aufweist, darf auch nicht mehr kosten.

Freibeträge: Dieser Betrag ist Ihnen sicher

Auf dem Pfändungsschutzkonto gilt ein bestimmter Freibetrag, der Ihnen sicher bleibt. Alles, was darüber hinaus geht, kann – abhängig von Ihrer Schuldenhöhe – gepfändet werden. Mit diesem Betrag ist sichergestellt, dass Sie Grundausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und verpflichtende Zahlungen wie Unterhalt noch bezahlen können. Wie hoch der Betrag ist, hängt von Ihrer Lebenssituation ab.

Freibeträge in der Übersicht

Grundbetrag1.178,59 Euro (Stand Juli 2019, Anpassung alle zwei Jahre)
Zusatzbetrag bei Unterhaltsverpflichtungen an Kinder oder Ehegattenzusätzlich für eine Person 443,57 Euro
Jede weitere Unterhaltspflichtjeweils zusätzlich 247,12 Euro (gesamt maximal fünf Personen)
Sozialleistungen, die Sie einzeln oder in einer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen
Kindergeld
ggf. weitere einmalige oder regelmäßige Zahlungen wie Pflegegeld, Reha-Kosten, Schwerstbehindertenzulage etc.

Den Grundfreibetrag erhält jeder Antragsteller ohne weitere Prüfung oder Nachweise. Wollen Sie die Pfändungsgrenze erhöhen, müssen Sie bei der Bank Nachweise über den Erhalt der genannten Zahlungen und Leistungen erbringen. Sie können den Freibetrag jedoch nicht erhöhen, indem Sie zwei Konten parallel führen. Das wäre gegen das Gesetz, da Sie nur ein P-Konto haben dürfen.

Achtung

Leistungen, die im Freibetrag berücksichtigt werden, müssen auf das P-Konto eingezahlt werden. Erhält die Mutter beispielsweise auf Ihr P-Konto Kindergeld, bekommt der Vater keinen zusätzlichen Freibetrag, auch wenn er ebenfalls ein P-Konto besitzt.

Gehalt unter bzw. über dem Freibetrag –  Was ist zu tun?

Liegt Ihr Guthaben dauerhaft unter dem Freibetrag, können Sie beim Vollstreckungsgericht für 12 Monate eine sogenannte Anordnung der Unpfändbarkeit beantragen. Dann ist Ihr Konto-Guthaben in dieser Zeit unpfändbar, ohne dass Ihre Bank dies überwachen muss.

Liegt Ihr Einkommen über dem Betrag, den Sie nach Erfüllung aller in Frage kommenden Pfändungsgrenzen erhalten, können Sie bei Vollstreckungsgericht einen Antrag auf die sogenannte individuelle Kontofreigabe stellen. Dann erhalten Sie nach einer Prüfung möglicherweise einen höheren Freibetrag.

Freibetrag auf Folgemonat übertragbar?

Nicht immer wird Ihr Kontoguthaben in einem Monat komplett ausgegeben. Doch welche Auswirkungen hat das auf den Freibetrag? Beim P-Konto können Sie das Geld jeweils einmalig auf den Folgemonat übertragen, wenn Sie es nicht ganz verbraucht haben. Das hat keine Auswirkungen auf den Freibetrag des neuen Monats. Allerdings sollten Sie das Restguthaben dann aber ausgeben, da es im übernächsten Monat gepfändet werden kann. Ein Beispiel: Sie erhalten Anfang März Ihr Gehalt. Dieses brauchen Sie im März nicht ganz auf, so dass ein Teil auch im April auf Ihrem Konto bleibt. Auf den Freibetrag von April hat das aber keine Auswirkungen – das Restguthaben vom März kann nicht gepfändet werden, auch wenn Ihr Kontostand dadurch über dem Freibetrag liegt. Erst, wenn Sie es bis Mai immer noch nicht ausgegeben haben, kann es gepfändet werden.

Geht Ihr Gehalt oder andere Bezüge immer am Monatsende ein, ist das auch kein Problem. Sie müssen es dann nicht sofort aufbrauchen, da es für den Folgemonat bestimmt ist. Erhalten Sie beispielsweise Ende Mai Ihr Gehalt für den Monat Juni, können Sie das Guthaben auch noch im Juli verbrauchen, ohne dass es pfändbar wird.

Über diese Handhabung wurde in den letzten Jahren oft vor Gericht gestritten. Es kann vorkommen, dass sich Banken gerade bei Lohnüberweisungen am Monatsende nicht an die Regelung halten. Zwar können Sie dagegen vorgehen – doch als Alternative empfiehlt es sich, das Restgeld ganz oder zum Teil auszahlen zu lassen. Da die meisten Girokonten sowieso keine Guthabenzinsen haben, verlieren Sie dadurch nichts.

Konto wieder in normales Girokonto wandeln

Wenn Sie finanziell wieder auf sicheren Füßen stehen, können Sie das Pfändungsschutzkonto in ein normales Girokonto abändern lassen. Auch darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. Dazu kündigen Sie einfach die Zusatzvereinbarung, die Sie bei Umwandlung ins P-Konto geschlossen haben. Etwaige Kündigungsfristen müssen Sie natürlich einhalten. Beachten Sie, dass zu diesem Zeitpunkt dann kein Pfändungsschutz mehr besteht. Stellen Sie also sicher, dass wirklich alles geklärt ist, bevor Sie eine Umwandlung beantragen.

Wichtige Fragen zum P-Konto

Darf ein P-Konto von der Bank gekündigt werden?

Grundsätzlich kann ein P-Konto wie jedes andere Girokonto auch seitens der Bank gekündigt werden. Es besteht hier kein erhöhter Schutz. Ein Basiskonto hingegen darf nicht ohne weiteres gekündigt werden. Auch dieses kann als P-Konto geführt werden.

Kann ich mit einem P-Konto Geld abheben und wenn ja, was kostet das?

Ein P-Konto hat die gleichen Funktionen wie ein normales Girokonto. Daher können Sie auch Geld abheben. Die Kosten sind dabei genauso hoch wie vorher bei Ihrem normalen Girokonto. Lediglich Leistungen, die einen Kreditrahmen benötigen, kann die Bank sperren.

Hat das Pfändungsschutzkonto eine Kreditkarte?

Hatten Sie bisher eine Kreditkarte, bleibt diese meist auch im P-Konto bestehen. Allerdings kann die Bank durch die AGB voraussetzen, dass eine Kreditkarte mit Kreditrahmen gesperrt oder in eine Debit-Karte umgewandelt wird.

Welche Auswirkungen hat das Konto auf die SCHUFA?

Die Umwandlung in ein P-Konto wird an die SCHUFA weitergegeben. Damit ist auch sichergestellt, dass Sie nicht zwei P-Konten führen. Inwiefern sich Ihr P-Konto auf den SCHUFA-Score auswirkt, ist nicht genau bekannt. Dass Sie ein P-Konto haben, erscheint nicht auf Ihrer Bonitätsauskunft, die Sie an Dritte weitergeben. Lediglich Banken erfahren es, wenn Sie einen Kreditantrag stellen.

Erhalte ich auch ohne festen Wohnsitz ein P-Konto?

Ja, auch dann haben Sie Anspruch auf ein P-Konto. Die meisten Banken setzen eine Meldeadresse voraus, wenn Sie ein Girokonto eröffnen, aber ein Basiskonto erhalten Sie auch ohne festen Wohnsitz. Dieses können Sie mit einem Pfändungsschutz ausstatten.

Julia bewegt sich seit 2011 im Umfeld Finanzen. Als Expertin für Verbraucherthemen wie Girokonto, Kreditkarte und Depot hat die studierte Germanistin und Amerikanistin immer einen Tipp auf Lager.
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